Seitens FIU und BaFin wurde ein Eckpunktepapier entwickelt, Sachverhalte abzugrenzen, die zukünftig keine Meldeverpflichtung nach §43 Abs. 1 GwG auslösen. Offenbar wird den vielfältigen Diskussionen zum stetig wachsenden Meldeaufkommen (All-Crime-Ansatz) und den in der Presse berichteten Bearbeitungsrückständen in der FIU Rechnung getragen.
Das Eckpunktepapier (Stand: 30. Mai 2023) führt im Rahmen einer Negativabgrenzung Sachverhalte auf, die grundsätzlich keine Meldeverpflichtung auslösen. Sollten jedoch weitere Informationen vorliegen, die eine Meldepflicht auslösen, gilt diese Ausnahme nicht.
Die BaFin führt ferner aus, dass weitere Sachverhalte perspektivisch aufgenommen werden können.
Das Dokument ist für die Verpflichteten im geschützten Bereich der FIU veröffentlicht.
Der Ansatz ist richtig und gut, den ausufernden Meldungen, die teilweise hinischtlich ihrer Qualität nur einen geringen Nutzen für die Strafverfolgungsbehörden haben dürften, entgegen zu treten.
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§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
1.ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
2.ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
3.der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
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Quelle: BaFin - Aktuelles - Geldwäscheprävention: Hilfestellung zu Meldepflicht, Zoll-Portal | Anmeldung und Registrierung