Betreffend der Frage, ob Syndikusrechtsanwälte als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes anzusehen sind, gibt es nunmehr Klarheit. Zu diesem Thema findet sich eine Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse unter dem Reiter Blog. Festzuhalten ist, dass mit der Novellierung des GwG zu Anfang Januar 2020 mit dem neuen § 10 Abs. 8a GwG der Syndikusrechtsanwalt explizit als Verpflichteter genannt wird. Ferner äußerte sich entsprechend die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gilt als eröffnet, wenn diese für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr.10 GwG, sog. „Kataloggeschäfte“ nachgehen. Ein Diskussionspunkt ist, auf welche Tätigkeiten oder welche Geschäfte die Risikoanalyse des Syndikusrechtsanwaltes abstellen sollte.
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