Seit dem 05.12.2022 greifen die sanktionsrechtlichen Einschränkungen aus EU VO 833/2014 betreffend des Kaufs, der Einfuhr oder Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnisse, welche Ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, (Art. 3m, Abs. 1) und der Bereitstellung korrespondierender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder anderer Dienste (Art. 3m, Abs. 2).
Anhang Anhang XXV vorgenannter EU VO ist hinsichtlich der betroffenen Rohöl- und Erdölerzeugnisse zu beachten.
Quelle: Konsolidierter TEXT: 32014R0833 — DE — 07.10.2022 (europa.eu)