Im Zuge der COVID-19-Pandemie erreichten die BaFin vielfache Anfragen betreffend der Einschränkungen, die sich u.a. betreffend des KYC-Prozesses aus der Pandemie ergeben. Die adressierten Themenkomplexe wurde von der Aufsicht konsolidiert und beantwortet.
Zum 30. Juni 2022 wurde ein Großteil der Krisenmaßnahmen, und damit auch Erleichterungen bei der Identifizierung / Verifizierung, zurückgenommen.
Quelle: BaFin - Aktuelles zum Corona-Virus
Diskussionspunkte: Werden weiterhin Einschränkungen, ggf. in Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Partnern, gesehen? Wie kann mit hiermit aufsichtskonform umgegangen werden?
Erstmal hallo in die Runde. Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in China stellt sich die Frage natürlich, wie mit den gegebenen Einschränkungen umgegangen werden kann. Ich kenne Fälle bei denen eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich ist. Nach § 10 Absatz 9 GwG darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden, wenn die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können. Wenn man einen Blick in die Bußgeldvorschriften wirft, in § 56 GWG, wird klar, dass man schnell in der Ordnungswidrigkeit ist. Ich kann daher nur empfehlen, mit der Aufsicht zu sprechen und auf das Problem frühzeitig hinzuweisen.