Für den Fall, dass mit Blick auf die aktuelle oder anstehenden Jahresabschlussprüfung Fragen zum Prüfungsrahmen aufkommen, anbei ein Link zum relevanten §43b.
§ 43b PrüfV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Eine Klassifizierung der Prüfungsfeststellungen erfolgt durch die Prüfungsleitung gemäß nachfolgendem Schema.
Feststellung F 0 – keine Mängel, d.h. völliges Fehlen von Normverstößen
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel, d.h. Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel, d.h. Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel, d.h. Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung
F 4 – schwergewichtige Mängel, d.h. Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt
Feststellung F 5 – nicht anwendbar, d.h. Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen