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Andreas

Warum eine GW/TF-Risikoanalyse auch außerhalb des Compliance-Bereiches erforderlich sein kann

Aktualisiert: 6. Nov. 2022

Betreffend der Frage, ob Syndikusrechtsanwälte als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes anzusehen sind, gab es über einen längeren Zeitraum Unklarheit. Mit der Novellierung des GwG Anfang Januar 2020 wurde mit dem neuen § 10 Abs. 8a GwG der Syndikusrechtsanwalt explizit als Verpflichteter genannt. Ferner äußerte sich entsprechend die Bundesrechtsanwaltskammer in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen[1]. Zwar unterlägen Rechtsanwälte nicht generell den Pflichten des GwG, der Anwendungsbereich des Gesetzes sei jedoch als eröffnet angesehen, wenn diese für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr.10 GwG, sog. „Kataloggeschäfte“ nachgehen:


„aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,“


Nach § 46 Abs. 2 S. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gilt der Arbeitgeber als einziger Mandant des Syndikusrechtsanwaltes, nicht hingegen etwaige Geschäfts- oder Vertragspartner des Arbeitgebers. Demnach kann ein Syndikusrechtsanwalt in den Keis der Verpflichteten nach dem GwG fallen, auch wenn der Arbeitgeber selbst nicht als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG gilt. Syndikusrechtsanwälte, sofern sie im Anwendungsbereich des GwG stehen, unterliegen einem definierten Pflichtenkreis, zum dem auch die Erstellung einer individuellen Risikoanalyse gehört.


Die Notwendigkeit zur Durchführung einer solchen Risikoanalyse ergibt sich aus der EU- Richtlinie 2015/849 („4. Anti Geldwäsche-Richtlinie“). Die darauffolgende EU-Richtlinie 2018/843 („5. Anti Geldwäsche-Richtlinie“) sah keine wesentlichen Änderungen betreffend der vorgenannten Anforderungen vor.


Artikel 8 Abs 1 der 4. Anti Geldwäsche-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verpflichteten des nationalen Geldwäscherechts eine Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risikoanalyse durchführen. Zum Kreis der Verpflichteten zählen nach Artikel 2 Abs (1) Z 3 lit. b) auch Rechtsanwälte.


„3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

[…]

b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

i) den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

ii) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

iii) die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

iv) die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

v) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, […]“


Die Risikoanalyse hat vorgegebene Risikofaktoren zu erheben und zu bewerten, insb. Kunden-, Länder-, Produkt- und Transaktionsrisiken. Im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) stellen sich die Anforderungen zur Durchführung einer Risikoanalyse nach § 5 wie folgt dar:


„§ 5 Risikoanalyse

(1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.

(2) Die Verpflichteten haben

1. die Risikoanalyse zu dokumentieren,

2. die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren und

3. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.“


Mit Blick auf die Gegebenheiten, in denen verpflichtete Syndikusrechtsanwälte für einen Arbeitgeber tätig sind, welcher selbst als Verpflichteter des GwG gilt, wird regelmäßig eine Risikoanalyse durch die zuständige Stelle, in der Regel die Compliance-Organisationseinheit, vorliegen. In diesen Fällen ist ein frühzeitiger Austausch mit dieser Stelle sinnvoll, um deren Analyseergebnisse zu prüfen, zu würdigen und ggf. um eigene Erkenntnisse und abgeleitete Maßnahmen zu ergänzen. Von einigen Rechtsanwaltskammern werden Muster-Risikoanalysen zur Verfügung gestellt, welche als eine mögliche Grundlage dienen können.

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